Vermietung von Baukränen mit Personal ist keine Bauleistung...

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Vermietung von Baukränen mit Personal keine Bauleistung nach § 13b UstG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf eine individuelle Anfrage vom 18.06.2004 (s. Anlage) ausgeführt, dass die Vermietung von Baukränen - auch mit Personal - keine Bauleistung i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG darstellt. Die Vermietung von Baugeräten mit Personal für substanzverändernde Arbeiten zählt dagegen weiterhin zuden Bauleistungen nach § 13b UStG.

Das BMF führt in dem Schreiben aus, dass es entscheidend darauf ankommt, was Vertragsgegenstand geworden ist. Keine Bauleistung liege vor, wenn lediglich vereinbart worden sei, den Kran auf die Baustelle zu bringen, ihn dort aufzustellen und nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen zu benutzen. Der Grund für die Nicht-Bauleistung besteht - wie eine Rückfrage beim BMF ergeben hat - darin, dass mit dem Kran nicht unmittelbar substanzverändernde Arbeiten durchgeführt werden. Deshalb steht das Antwortschreiben des BMF auch nicht in Konflikt zu Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004 (Rs.-Nr. 43647), in dem die Vermietung von Baugeräten mit Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten als Bauleistung ausgewiesen ist.



Auszug aus dem BMF-Antwortschreiben vom 18. Juni 2004

Umsatzsteuer:
Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf das
zur Verfügung Stellen von bestimmten Kranen

Ihr Schreiben vom 10. Mai 2004 - DR/- -

AZ: IV D I – S 7279 – 345/04


Sehr geehrter Herr …,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10. Mai 2004, in dem Sie um Klärung von Fragen bei dem zur Verfügung Stellen von bestimmten Kränen im Zusammenhang mit Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG bitten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung.

Ich teile Ihre Auffassung, dass das reine zur Verfügung Stellen (Vermietung) von Kranen – auch mit Personal – keine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG darstellt. Voraussetzung ist, dass zu dem zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger vereinbarten Leistungsinhalt keine Lieferung zählt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Eine Bauleistung liegt dann nicht vor, wenn Leistungsinhalt ist, einen Kran an die Baustelle zu bringen, diesen aufzubauen und zu bedienen und nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen Güter am Haken zu befördern.

Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 31. März 2004 – IV D I – 7279 – 107/04 –
BStBl I S. 453) stellt keine abschließende Aufzählung dar, sondern enthält nur beispielhaft Leistungen, die nicht unter die in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Bauleistungen fallen.

Mit freundlichen Grüßen


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