Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DETLEF VOSS
Bereich Arbeitsbühnen
(Stand 18.02.1994)

(DOWNLOAD - AGB ARBEITSBÜHNEN - HIER)
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Mietbedingungen

Sie mieten von uns, im nachfolgenden Vermieter genannt, zu den nachfolgenden Besonderen Geschäfts- und Mietbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird vorsorglich widersprochen. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässigen Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter eine betriebs- und verkehrssicheres sowie TÜV- und UVV- geprüfte Arbeitsbühne zum vertraglich vereinbarten Mietzweck Einsatz zu überlassen.

Der Vermieter ist berechtigt, Ihnen eine andere Arbeitsbühne als vereinbart ersatzweise zur Verfügung zu stellen. wenn diese Ihren Mindestanforderungen entspricht. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die Arbeitsbühne für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Arbeitsbühnen auf Anfrage bereit

Bei Fehlbestellungen von Arbeitsbühne durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, Ihnen die mit dem Einsalz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz der Arbeitsbühne in bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken.

Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen. Vor Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter in jedem Fall rechtzeitig zu verständigen, um ihm die Abholung der Arbeitsbühne zu ermöglichen

Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.

Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Arbeitsbühne unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des RückgabeprotokoIls. Die Rückgabe von Arbeitsbühnen nach Dienstschluß (17 Uhr) des Vermieters erfolgt zu Lasten und Risiko des Verleihers. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme der Bühne durch den Vermieter am nächsten Tag.

Der Vermieter empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters für die angemietete Arbeitsbühne für die Dauer der Mietzeit. In der abgeschlossenen Maschinenbruch-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten.

Änderungen dieser Mietbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.



Einsatzbedingungen

Der Mieter ist verpflichtet, die Arbeitsbühne in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz- oder dem Gebrauch der Arbeitsbühne und der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften für Hebebühnen (VBG 14), zu beachten.

Der Vermieter weist einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handhabung der Maschine ein. Nur die eingewiesenen. Arbeitskräfte des Mieters sind zur Bedienung der Arbeitsbühne berechtigt. Das Bedienungspersonal muß die deutsche Sprache beherrschen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Arbeitsbühne unterwiesen sein und ihre Befähigung hierüber nachgewiesen haben. Der Auftrag zum Bedienen der Hubarbeitsbühne muß vom Mieter schriftlich erteilt sein (§ 43 VBG 14 Hebebühnen)

Den vom Mieter beauftragten Bedienungspersonen werden bei Übergabe Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Die Bedienungspersonen verpflichten sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzen die Bedienungspersonen diese Obliegenheit, so haftet für alle daraus entstehenden Schäden der Mieter wie für eigenes Verschulden.

Die Arbeitsbühne darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden, d. h insbesondere darf sie nicht als Hebezeug benutzt oder über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden, Das Ziehen von Leitungen mit der Arbeitsbühne ist streng untersagt.

Bei groben Arbeiten ist die Arbeitsbühne ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Lackier- und Sandstrahlarbeiten.

Bei Beschädigungen oder extremer Verschmutzung der Arbeitsbühne, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (abdecken bei Ma1er-, Schweißarbeiten etc.), trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter, den Schaden aus Mietausfall während der Instandsetzungs- bzw. Reinigungszeit.

Ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist eine entgeldliche oder unentgeldliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen (Untervermietung) nicht erlaubt.

Ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist ein Einsatz der Arbeitsbühne außerhalb der BRD nicht zulässig.

Der Mieter ist verpfIichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die aus Betriebsstoffmangel zu zurückzuführen sind, haftet der Mieter.

2 10. Transporte von selbstfahrenden Bühnen (Telelifte, Scherenbühnen) über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter oder dessen Beauftragten.

Transporte von Anhängerbühnen, sofern sie durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit mit dem Zugfahrzeug erreichbar. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen der Bühne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc..

Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Ausfallzeiten der Maschine, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, werden dem Mieter belastet.

Bei nicht pünktlichem Einsatz der Arbeitsbühne, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.



Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz

Mängel der Mietsache sind unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Arbeitstagen, schriftlich vorzubringen. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt Der Vermieter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch unvorhersehbares Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Der Mieter übernimmt das Betriebsrisiko der Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, daß die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Arbeitsbühne möglich machen. Für Schäden, die mit der Arbeitsbühne Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Maschine verursachen, sowie für alle entstehenden Ausfallzeiten der Maschine durch die Beschädigung. Die Reparaturkosten werden dem Mieter berechnet. Als Verrechnungsgrundlage gilt im Zweifel das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen. Im Fall eines Verkehrsunfalls ist in jedem Fall die Polizei hin-zuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regress-ansprüche Dritter direkt.

Der Vermieter schließt zu Lasten des Mieters eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab. Hierdurch wird die Haftung des Mieters gemäß Absatz 1 im Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf den Versicherer übertragen. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt von 1.500,00 € pro Schadensfall hat der Mieter selbst zu tragen.

Der Mieter haltet in jedem Fall und in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: a) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durch-fahrtshöhe verursacht werden, b) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicher-heits- und Einsatzbedingungen entstehen, c) Weitervermietung der Arbeitsbühne oder Überlassung an nicht berechtigte Personen, d) sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung.

Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.



Zahlungsbedingungen

Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters und bis zur Rückkehr dorthin. Jeder angefangene Tag wird berechnet.

Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungs-personal und Treibstoff.



Einsatzbedingungen mit Bedienpersonal
Im Miettarif sind Kosten für Bedienungspersonal des Vermieters nicht enthalten Vom Mieter angefordertes Bedienungsfachpersonal wird nach Stunden zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Der An- und Abtransport der Arbeitsbühne vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird -sofern er vom Vermieter durch-geführt wird, nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz oder zu vereinbarten Pauschalkosten berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich netto, zuzüglich der zur Zeit der Leistung geltenden Mehrwertsteuer. Abrech-nungsgrundlage ist der vom Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegenge-zeichnete Mietvertrag und die jeweils vereinbarten Miettarife bzw. Stundensätze.

Die vom Vermieter angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden. Ein Zwei- oder Dreischichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Zusage durch den Vermieter zulässig.

Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs eine angemessene Vorschußzahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Vorschußzahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu der Baustelle, auf der sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.

Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Fahrzeugen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Fahr-zeugen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurückzutreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 Prozent des Auftragswertes berechnen, soweit der Vermieter keinen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, daß kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei.

Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermines werden bankübliche Verzugszinsen verrechnet. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen die Leistung des Vermieters ist in jedem Fall ausgeschlossen.



Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver-bindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnver-fahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich Gerichtsstand Neumünster.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.